Unsere Satzung |
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§4a
Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können nur Mitglieder ernannt werden, die sich für den Fan-Club
„Schlemmerbrüder“ besonders verdient gemacht haben.
Der Antrag zur Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft muß begründet sein, und kann von
jedem Mitglied das mindestens 6 Monate dem Fanclub angehört und stimmberechtigt ist
gestellt werden.
Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft muß auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden werden. Das zu ernennende Ehrenmitglied muß auf der Mitgliederversammlung
anwesend sein. Sollte das Mitglied nicht anwesend sein, wird über diesen Antrag nicht entschieden.
Es müssen mindestens 75% aller gültigen Stimmen dafür sein, um der Ehrenmitgliedschaft
zuzustimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ist die Anzahl aller gültigen
Stimmen, geringer als 75% aller stimmberechtigt anwesenden Mitglieder, gilt dieses als Ablehnung.
Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht befristet. Sie endet jedoch mit den unter §5 genannten
Gründen, mit Ausnahme von Punkt b).
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die im §6 vorgesehenen Pflichten der Fan-Club Mitglieder gröblich oder
schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinem Fan-Club gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz einmaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider
handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand
und Kameradschaft verstößt;
d) ein sofortiger Ausschluß durch den Vorstand ohne Berufung ist dann möglich, wenn
das Mitglied gegen andere Mitglieder oder Freunde des Fan-Clubs gewalttätig wird,
oder Verleumdung oder Rufmord begeht.
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