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Unsere Satzung Seite 3

 

 
 



§4a
Ehrenmitgliedschaft


Zu Ehrenmitgliedern können nur Mitglieder ernannt werden, die sich für den Fan-Club

„Schlemmerbrüder“ besonders verdient gemacht haben.

Der Antrag zur Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft muß begründet sein, und kann von
jedem Mitglied das mindestens 6 Monate dem Fanclub angehört und stimmberechtigt ist
gestellt werden.

Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft muß auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden werden. Das zu ernennende Ehrenmitglied muß auf der Mitgliederversammlung
anwesend sein. Sollte das Mitglied nicht anwesend sein, wird über diesen Antrag nicht entschieden.

Es müssen mindestens 75% aller gültigen Stimmen dafür sein, um der Ehrenmitgliedschaft
zuzustimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ist die Anzahl aller gültigen
Stimmen, geringer als 75% aller stimmberechtigt anwesenden Mitglieder, gilt dieses als Ablehnung.

Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit.

Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht befristet. Sie endet jedoch mit den unter §5 genannten
Gründen, mit Ausnahme von Punkt b).
 
 

§5
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluß aus dem Fan-Club.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung und Rücksendung des
Clubausweises gegenüber dem Vorstand. Er ist zu jedem 1. des Monats zulässig.
Der eingezogene Beitrag wird nicht erstattet.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden.

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen: 

       a)  wenn die im §6 vorgesehenen Pflichten der Fan-Club Mitglieder gröblich oder
           
schuldhaft verletzt werden;
       b)  wenn das Mitglied seinem Fan-Club gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, 
             insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz einmaliger 
schriftlicher 
            Mahnung nicht nachkommt;

       c)  wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider 
            handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand
             und
  Kameradschaft verstößt;
       d)  ein sofortiger Ausschluß durch den Vorstand ohne Berufung ist dann möglich, wenn 
            das Mitglied gegen andere Mitglieder oder Freunde des Fan-Clubs gewalttätig wird, 
            oder Verleumdung oder Rufmord begeht.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen die Ausschließung  steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Vorstands-
mitglieder zu. Die Berufung muß innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Ausschließungs-
beschlußes beim Vorstand schriftlich eingehen. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand
innerhalb von einem Monat die Vorstandsmitglieder zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Mitgliedsausschluß wirksam.
 
 

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

1.   an den Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben; 
      Kinder bis zum 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht;
2.   die Einrichtung des Fan-Clubs nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen
      zu nutzen;
3.   an allen Veranstaltungen des Fan-Clubs teilzunehmen.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1.   Die Satzung des Fan-Clubs sowie auch die Beschlüsse der genannten Organe zu befolgen;
2.   sich nicht gegen die Interessen des Fan-Clubs zu verhalten;
3.   die durch den Beschluß der Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresbeiträge
      zu entrichten;
4.   sich von gewalttätigen Auseinandersetzungen, insbesondere gegen Ausländer,
      fernzuhalten.
5.   Gespräche über den Fan-Club gegenüber fremden Personen werden strengstens
      untersagt.

       
 

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